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Fahrschule Motsch Verbandsfahrschule

Führerschein mit 17

Mit 16½ kann man bei der Führerscheinbehörde ein Fahrerlaubnisantrag stellen, wobei man allerdings die Zustimmung der Erziehungsberechtigten benötigt. Sobald dem Antrag stattgegeben wurde, kann man am theoretischen und praktischen Fahrschulunterricht teilnehmen.


Die Fahrprüfung kann man jedoch frühestens einen Monat vor dem 17. Geburtstag ablegen. Nach Erreichen des 17. Lebensjahres wird dann, sofern man bestanden hat, eine Prüfbescheinigung ausgestellt. Dies ist jedoch noch kein richtiger Führerschein.


Mit diesem Prüfungsbescheid kann man im gesamten Bundesgebiet fahren, wobei in den EU-Ländern nur Führerscheine gelten, deren Inhaber das 18. Lebensjahr vollendet haben.


Das gute an dem „begleiteten Fahren“ ist, daß die 2-jährige Probezeit bereits mit Prüfungsbescheid beginnt.

Voraussetzungen für das Fahren mit einer Prüfungsbescheinigung

Mit der Prüfbescheinigung darf ein PKW nur gefahren werden, wenn eine bestimmte in der Bescheinigung eingetragene Person mitfährt.


Die Begleitperson muss mindestens 30 Jahre alt sein. Sie muss seit mindestens 5 Jahren im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse B sein. In der Verkehrszentralkartei dürfen für diese Person höchstens 3 Punkte (neues Punktsystem: 1 Punkt) eingetragen sein.


Die Prüfbescheinigung muss bei jeder Fahrt mitgeführt werden. Sie ist Polizeibeamten bei Kontrollen auszuhändigen.Fahrer dürfen kein und Beifahrer nicht 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder eine Alkoholkonzentration von 0,5 Promille im Blut haben oder auch nur eine Alkoholmenge, die zu einer solchen Alkoholmenge in der Atemluft oder im Blut führen kann. Fahrer und Beifahrer haben darüber hinaus die einschlägigen Bestimmungen über Drogen und sonstige berauschenden Mittel einzuhalten.

Ein wichtiger Tipp zum begleitenden Fahren

Bevor mit Prüfungsbescheinigung und Begleitperson gefahren wird, sollte beim Haftpflichtversicherer überprüft werden, ob das Risiko nach den vereinbarten Versicherungsbedingungen abgedeckt ist.

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